Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerlichen Sinne

Jetzt musste sich der Bundesfinanzhof damit beschäftigen, wann ein Frühstück ein Frühstück im lohnsteuerlichen Sinne ist, denn die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen, der zu versteuern ist. Das ist dann der Fall, wenn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung monatlich der Betrag von 53,00 Euro pro Arbeitnehmer überschritten wird. Im verhandelten Fall handelte es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form von kostenlosen Mahlzeiten, sondern um "nicht steuerbare Aufmerksamkeiten", die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen diene. Deshalb wurde entscheiden, dass unbelegte Brötchen auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Verordnung sind. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Gut, jetzt wissen wir es. Bis zur nächsten Klage. Es gibt ja in unserem Staat nichts wichtigeres zu tun, als die Auslegung der Vorschriften durch die Instanzen zu ziehen. Aber gut, dass man sich gegen die Auffassung des Finanzamtes wehren kann.

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